AGB als PDF-Download
Verehrter Reisegast,
Bitte
beachten Sie die folgenden Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen
Ihnen (Reisenden) und uns (Reiseveranstalter) regeln und die Sie mit Ihrer
Buchung anerkennen.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer
Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich
an.
a) Der Reisevertrag kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder
auch für alle, in der Anmeldung aufgeführten Personen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden
und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich
danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu
ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige
Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der
Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den
Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und
kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur
Reise zum Vertragsschluss.
c) Telefonisch nimmt der
Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich
verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die
schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an
den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird.
Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer
Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der
Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende
nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn
weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der
Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Der Reiseveranstalter bestätigt
dem Reisenden bei elektronischen Buchungen den Zugang der Buchung unverzüglich
auf elektronischem Weg.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des
Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den
der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser
Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen
Reiseanmeldung empfohlen.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im
Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt
bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich
Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung –
außer bei Körperschäden - als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung
besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet
insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss
gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung
bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des
Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages
sind 25 % des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung
frühestens drei Wochen, - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff.
11. allerdings frühestens zwei Wochen - vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).e)
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt
und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen und Preise
a) Prospekt- und Katalogangaben sind
für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt und
Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
b) Die vertraglichen Leistungen
richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen
Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren
Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
Ziffer 3. c) ist zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen,
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des
Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung
aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
d) Die Preise verstehen
sich pro Person und schließen, soweit entsprechend
gebucht, die Fahrt ab
Zusteigeort zum Zielort und zurück ein.
e) Sollten Sie ein halbes
Doppelzimmer gebucht haben und wir keine zweite
passende Person dazu
buchen können, erfolgt die Unterbringung in einem Einzelzimmer automatisch zum
entsprechenden Mehrpreis.
f) Die Platzzuteilung in
den Omnibussen erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Bei Urlaubsreisen wird
der Sitzplatz bei der Rückfahrt aus technischen Gründen nicht zugeteilt.
g) Die Beförderung des
Gepäcks (pro Person 1 Reisekoffer) ist kostenlos.
h) In den Reiseleistungen
nicht eingeschlossen sind gesetzlich und behördlich festgelegte Gebühren (z. B.
Visa, Ein- und Ausschiffungsgebühren u. ä.), da diese Änderungen unterliegen,
sowie zusätzliche, von uns lediglich vermittelte
Angebote der örtlichen
Vertretungen (z. B. Ausflüge, Abendveranstaltungen u. ä.).
i) Ermäßigungen
Alle Ermäßigungen sind
mit der Anmeldung zu beantragen. Gruppen mit 10 und mehr Teilnehmern erhalten
eine Ermäßigung auf die Reisekosten (Grundpreis). Diese Ermäßigung ist nur bei
Buchungserleichterung möglich, d.h. bei gemeinsamer Buchung, Zahlung und
Abholung der Reiseunterlagen.
j) Kinderermäßigung
Voraussetzung für die
Gewährung einer Kinderermäßigung ist die Angabe des Geburtsdatums des
betreffenden Kindes bei Buchung der Reise. Maßgebend ist das Alter des Kindes
bei Reiseantritt. Wir gewähren für Kinder Ermäßigungen, wenn 1 Kind im
Doppelzimmer der Eltern ein Zusatzbett benutzt. Für Kinder bis zum vollendeten
4. Lebensjahr gewähren wir freie Fahrt, wenn für das Kind kein eigener
Sitzplatz beansprucht wird; die Aufenthaltskosten sind in diesen Fällen am
Urlaubsort direkt an den Gastgeber zu bezahlen. Kinder bis zum vollendeten 11.
Lebensjahr erhalten eine Ermäßigung auf besondere Anfrage. Die Anmeldung eines
Kindes ist auf jeden Fall erforderlich. 2 Kinder können nur in Ausnahmefällen
nach Rückfrage
beim Gastgeber im Zimmer
der Eltern untergebracht werden.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier
Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises
verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die
Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret
berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis
zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach
Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach
Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende
kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen
mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat
der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen
einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung
einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen
Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz)
unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen
Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende
Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen
vor Reisebeginn 10 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis 3 Wochen
vor
Reisebeginn 20 % des
Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Reisebeginn 40 % des
Gesamtreisepreises, bei Rücktritt 1 Woche vor Reisebeginn fallen 75 % des
Gesamtreisepreises, 1 Tag vor Reiseantritt 80% des Gesamtreisepreises als
Stornokosten an. Bei Nichtantritt der Reise fallen 95% des Gesamtreisepreises
an.
b) Vom Kunden sind
Visagebühren sowie reservierte Eintrittskarten für gebuchte Veranstaltungen
voll zu bezahlen, sofern wir diese nicht weiterverkaufen können.
c) Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei Reisen mit Flug- und Schiffspassagen erhöhte
Stornokosten entstehen können, die von den jeweiligen Konditionen der Flug-
bzw. Fährgesellschaften abhängen.
d) Maßgeblich für den Lauf der
Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei
der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
e) Dem Reisenden wird ausdrücklich
der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht
entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des
Reisenden
Verlangt der Reisende nach
Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei
Vornahme
entsprechender Umbuchungen ein
Bearbeitungsentgelt von 15 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender
Information des
Reisenden nicht eine höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des
Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum
Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften
dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des
Dritten
entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert auf 15 Euro, wobei es dem Reisenden und dem Dritten ausdrücklich
gestattet ist, einen niedrigeren oder keinen Mehraufwand nachzuweisen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines
Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit),
so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, bei
den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse aus der
Verwertung der nicht in Anspruch
genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den
Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich
weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter
und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende
sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in
diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen
oder der bei der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl wird der
Reisende vom Reiseveranstalter über die nicht erreichte Mindestteilnehmerzahl
in Kenntnis gesetzt. Bei Reisen bis zu 3 Tagen Reisedauer bis 3 Tage, bei
Reisen mit 4-6 Tagen Reisedauer bis 7 Tage und bei Reisen mit 7 und mehr Tagen
Reisedauer bis 14 Tage vor Reisebeginn; bei Tagesausflügen ohne
Hotelübernachtung bis 1 Tag vor Reisebeginn kann die Reise vom
Reiseveranstalter storniert werden. Für zusätzlich gebuchte Leistungen
(Stadtführungen, Ausflüge etc) gilt eine Mindestteilnehmer von 10 Personen.
b) Der Reisende kann die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
c) Der Reisende hat sein Recht nach
Ziffer 11. b) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
d) Macht der Reisende nicht von
seinem Recht nach Ziffer 11. b) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte
Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
e) Bei Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen behalten wir uns vor, die Reise mit einem
Klein- oder Club-Bus durchzuführen. Bauartbedingt kann das kann das Fahrzeug
nicht mit der im Programm ausgeschriebenen Ausstattung übereinstimmen.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg,
innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften
oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des
Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der
Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine
nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im
Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung
tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu
tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht
vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer
gleichwertigen
Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung
des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die
Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim
Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und
Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende
schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung
des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung
gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1,
347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und
leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen
und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung
bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein
besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur
Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den
Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den
Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann
der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringende
Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen
sowie der
Gesamtpreis und der Wert der
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB ).
Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für
den Reisenden kein Interesse haben.
Der Reiseveranstalter hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die
Rückbeförderung vom Reisevertrag mit
umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die
Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es
sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht
zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die
ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
Auf die Ziffern 10. und 13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des
Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis
beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder
auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese
Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als
vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu
beachten.
d) Für alle gegen den
Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der
Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils
je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung
empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter
Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche
nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne
der Ziffer 16. a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese
Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter
durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.
a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Schweben zwischen dem Reisenden
und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der
Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Im Übrigen gilt, insbesondere auch
bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von
drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf
Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten
in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten
Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich
zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn
hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne
Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der
Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die
Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der
Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender
persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das
Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des
erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder
einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die
Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
Firmensitz des Reiseveranstalters
a) Der Reisende kann den
Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters
gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgeblich, es sei
denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Reisen anderer Veranstalter
Reisen, bei denen ausdrücklich ein
anderer Veranstalter als MÜLLER-REISEN genannt ist, werden von uns nur
vermittelt. Es gelten jeweils die Reisebedingungen des entsprechenden
Veranstalters. Diese erhalten Sie auf Anforderung gesondert zugesandt.
20. Haftung für Musikkarten
Bei Musikreisen (Konzert, Oper,
Musical usw.) haften wir nicht für die Qualität der Plätze oder die Leistungen
des Konzerts, der Oper, des Musicals usw. Nebeneinander liegende Plätze können
nicht garantiert werden
21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im Übrigen.
22. Allgemeine Bestimmungen
Sämtliche Angaben in unseren
Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Druck-
und Rechenfehlern behalten wir uns vor. Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden
Reisebedingungen.
MÜLLER-REISEN
Wilhelm Müller GmbH & Co. KG
Deutzstraße 2-12
74252 Massenbachhausen
Stand: September 2007 |